Hinweis zur Anleinpflicht für Hunde auf öffentlichen Straßen und Anlagen
In letzter Zeit werden zunehmend Beschwerden über frei umherlaufende Hunde vorgetragen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung (GefAbwV) der Verbandsgemeinde Daun ist es verboten, Hunde innerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Straßen (Straßen, Wege, Plätze) sowie in öffentlichen Anlagen (öffentlich zugängliche Grün-, Erholungs- und Sportanlagen, Kinderspielplätze usw.) unangeleint zu führen oder frei umherlaufen zu lassen. Außerhalb bebauter Anlagen gilt weiterlesen…