Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aus gegebenem Anlass möchte ich nochmals auf einige Dinge im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht hinweisen:
Die Ortsgemeinde hat durch Satzung auf der Grundlage des Landesstraßengesetzes die Schneeräumung und das Bestreuen der Straßen und Gehwege bei Glätte (Winterdienst) übertragen. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Eigentümer oder Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage. Die Räum- und Streupflicht umfasst sowohl die Gehwege, als auch bei den Gemeindestraßen das Räumen und Streuen bis zur Straßenmitte. Ist kein Gehweg vorhanden, so gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht behindert wird.
Die Ortsgemeinde führt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Räumdienst durch und streut verschiedene festgelegte Steilstrecken. Unabhängig hiervon gelten jedoch die Räum- und Streupflichten der Anlieger uneingeschränkt weiter.
Damit der Räumdienst der Ortsgemeinde vernünftig durchgeführt werden kann, bitte ich Sie darum, insbesondere bei Schneefall die Fahrzeuge möglichst auf dem eigenen Grundstück zu parken. Sollte dies nicht möglich sein, denken Sie bitte beim Parken der Fahrzeuge daran, dass der Schneepflug zum Räumen mehr Platz benötigt als ein PKW.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Schüller
Ortsbürgermeister