In letzter Zeit werden zunehmend Beschwerden über frei umherlaufende Hunde vorgetragen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung (GefAbwV) der Verbandsgemeinde Daun ist es verboten, Hunde innerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Straßen (Straßen, Wege, Plätze) sowie in öffentlichen Anlagen (öffentlich zugängliche Grün-, Erholungs- und Sportanlagen, Kinderspielplätze usw.) unangeleint zu führen oder frei umherlaufen zu lassen. Außerhalb bebauter Anlagen gilt dies nicht grundsätzlich, hier müssen Hunde jedoch umgehend angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Grundsätzlich sind Hunde in sicherem Gewahrsam zu halten, d. h. so, dass sie nicht ohne menschliches Zutun das Grundstück verlassen können. Bei Beachtung dieser Pflichten lassen sich bspw. Haftungsansprüche oder eine ordnungsbehördliche Verfügung gegen den Hundehalter vermeiden.
Die Gefahrenabwehrverordnung finden Sie unter www.vgv-daun.de/Politik/Satzungen der Verbandsgemeinde Daun.
Ich möchte anmerken, dass die meisten Hundehalter diese Vorschriften beachten. Ich bitte daher den restlichen Teil ebenfalls um Beachtung dieser Hinweise, vielen Dank!
Ralf Schüller
Ortsbürgermeister